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Thema: Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag: Der Rahmen der Gesellschaftsgründung
Mit anderen zusammen ein kleines Unternehmen aufzubauen ist eine interessante Erfahrung. Und gerade wenn man sich mit den Mitgründern gut versteht, macht es sogar viel Spaß. Häufig wird jedoch der damit verbundene Stress unterschätzt. Denn eine gute Geschäftsidee erfolgreich in die Tat umzusetzen bringt einen hohen Arbeitsaufwand mit sich und erfordert viel Durchhaltevermögen. Gerade wenn es am Anfang noch nicht so gut läuft wird das Verhältnis der Gründer untereinander extrem strapaziert. Streitereien sind dann häufig an der Tagesordnung. Aber auch, wenn das Unternehmen irgendwann floriert, ist es nicht immer einfach, miteinander stressfrei zu kommunizieren. Dann kommen vor allem Uneinigkeiten über Kompetenzen, verschiedene Vorstellungen von der Unternehmensführung und finanzielle Fragen ins Spiel.
Die Zusammenarbeit vertraglich absichern
Es gibt letztlich keine Garantie dafür, dass die Zusammenarbeit bei der Existenzgründung reibungslos verläuft. Ein gut durchdachter Gesellschaftsvertrag ist jedoch die beste Möglichkeit, den Erfolg des gemeinsamen Projektes abzusichern. Er steckt die gemeinsamen Ziele ab, setzt Kompetenzen und Befugnisse der Beteiligten fest und enthält Regelungen zu allen wesentlichen Fragen wie den finanziellen Zielvorgaben, dem Ein- und Austritt neuer Gesellschafter sowie der Beschlussfassung und anderer Entscheidungswege. Auf diese verbindlichen Vereinbarungen können die Beteiligten dann zurückgreifen, wenn Unklarheiten bestehen oder Probleme auftreten.
Die richtige Rechtsform finden
Was genau in einem Gesellschaftsvertrag geregelt ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Welche für das eigene Vorhaben in Frage kommt ist von der Gründungsidee, den finanziellen Mitteln und den Vorstellungen der Gründer abhängig. Für kleinere, nicht wirtschaftliche Projekte reicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vollkommen aus. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Firma irgendwann so gut läuft, dass sie das Ausmaß eines Handelsgewerbes erreicht. Denn dann verwandelt sie sich kraft Gesetzes in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), mit der Folge einer Eintragungspflicht, strengerer Haftungsgrundsätze und anderer Vertretungsregeln. Wenn einige der Mitbegründer nur beschränkt haften sollen, kommt eine OHG nicht in Frage. Richtige Rechtsform ist dann die Kommanditgesellschaft (KG). Soll die Haftung komplett beschränkt werden, so kommen die Unternehmergesellschaft (UG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft in Frage. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass diese Rechtsformen wegen der Haftungsbeschränkung eine geringere Vertrauenswürdigkeit mit sich bringen.
Für möglichst wenig Konfliktpotenzial sorgen
Ist die Entscheidung über die Rechtsform getroffen, so gilt es zunächst, sich über die gemeinsamen Vorstellungen von der späteren Zusammenarbeit klar zu werden. Erst wenn darüber Einigkeit besteht, macht es Sinn, den Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Je detaillierter die einzelnen Fragen geregelt werden, desto mehr Sicherheit bieten sie für die gemeinsame Zukunft als Unternehmer. Da jede Lücke im Gesellschaftsvertrag Konfliktpotenzial darstellt, lohnt es sich die Hilfe erfahrener Juristen in Anspruch zu nehmen. Eine professionelle Vorlage garantiert einerseits, dass die getroffenen Vereinbarungen rechtswirksam sind und sorgt andererseits dafür, dass nichts Wichtiges vergessen wird.
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